Vereinssatzung

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Stand : 11.11.2022

§ 1 Name und Sitz

Der im Jahre 1978 gegründete Verein führt den Namen „M F C. -Lingen“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen unter der Nr. VR100186 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

§ 2.1a Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellflugs, die Freunde des Modellfluges im Raume zusammenzuschließen und insbesondere der Jugend fliegerische, handwerkliche, theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

$ 2.1b Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Treffen am Vereinshaus, Teilnahme am Ferienpass der Stadt Lingen, Ausrichten bzw. Teilnahme am Vereinsvergleichsfliegen Emsland vereinsintern sowie vereinsübergreifend sowie Ausrichten von Schnuppertagen für die Allgemeinheit.

§ 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich verpflichtet, die
Satzungen des Vereins zu halten. Nach einer halbjährigen Probezeit entscheidet der Vorstand
über die Aufnahme. Er kann ohne Angabe von Gründen die Aufnahme versagen.

Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können werden: Körperschaften, juristische Personen und Einzelpersonen,
welche die Ziele des Vereins zu fördern wünschen. Fördernde Mitglieder brauchen nicht den
Zweckbestimmungen des § 2 dieser Satzung entsprechen. Sie besitzen kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Modellflug oder Verein verdient gemacht haben, können von der
Mitglieder Versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden

§ 6 Beiträge

Jedes ordentliche Mitglied hat den Jahresbeitrag, dessen Höhe alljährlich auf der Jahreshauptversammlung festgelegt wird, pünktlich bis zum 28. Februar des laufenden
Geschäftsjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt:
1. Bei Ausscheiden auf eigenen Wunsch
2. Bei Ausschluss
3. durch Tod

Zu 1.: Ausscheiden auf eigenen Wunsch
Das Ausscheiden aus dem Verein kann nur durch eine schriftliche Austrittserklärung
erfolgen, die bis zum 30. September des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen
sein muss.

Zu 2.: Ausschluss
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen
werden, wenn es
a) vorsätzlich gegen Satzung und Beschlüsse des Vereins verstößt
b) das Ansehen des Vereins oder sein Interesse schädigt
c) den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt
d) durch sein Verhalten störend auf das Vereinsleben einwirkt
e) trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung seinen fälligen Beitrag nicht bezahlt hat.

Ist der Ausschluss einstimmig gefasst, so gilt er als unwiderruflich. Andernfalls kann vom
Auszuschließenden innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Zustellung des Beschlusses
gerechnet, schriftliche Berufung an den Vorstand eingelegt werden. Dieser überprüft
den Fall noch einmal und entscheidet über den Betreffenden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Jahreshauptversammlung
2. der Vorstand

Zu 1.: Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Die
Einberufung dieser Versammlung erfolgt schriftlich (E-Mail oder Brief) zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den
Vorstand. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dessen
Niederschrift vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Die

Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung.
2. Bericht des Vorstandes. (Jahresbericht)
3. Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Wahl des Vorstandes.
6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
7. Verschiedenes.

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Aus wichtigen Anlässen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens
einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die
Mitglieder 8 Tage vor dem Termin benachrichtigt werden.

Zu 2.: Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a)
Erster Vorsitzender
b)
Zweiter Vorsitzender
c)
Kassenwart

§ 9 Vertretungsberechtigung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 8 dieser Satzung Genannten. Eine alleinige
Vertretungsberechtigung ist nicht gegeben, sondern kann nur von wenigstens 2 der Berechtigten
gemeinschaftlich ausgeübt werden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Ausdrücklich ausgenommen von der Pflicht der gemeinschaftlichen Vertretung durch
wenigstens 2 Personen ist das Online-Banking. Für die Vornahme von Online-Banking
ist 1 berechtigte Person vertretungsberechtigt. Der Verein hat interne Kontrollmechanismen
zu schaffen, welche einen Missbrauch verhindern sollen.

§ 9.1 Kontrollmechanismen

Der Kassenwart hat quartalsweise einen Kontoauszug in digitaler Form zu erbringen, sofern der Vorstand nicht die Möglichkeit der Online-Banking Einsicht hat.

§ 9.2 Auslösung von Vorstreckungen

Anschaffungen im Namen des Vereines, also Ersatzteile, Werbeartikel usw. sollen wie folgt gehandhabt werden.
Bis 25€ schriftliche Zustimmung durch Kassenwart
bis 100€ von Kassenwart und einem Vorsitzenden
über 100€ Gesamter Vorstand
Die Rechnung/Quittung ist im Original vorzulegen und die Auszahlung/Erhalt wird ebenfalls quittiert (wenn Bar schriftlich, eine Banküberweisung reicht selbst als Quittung aus).

§ 10 Stimmrecht

Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht, sowie das Recht, bei Volljährigkeit, gewählt zu
werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von zwei aufeinanderfolgenden außerordentlichen
Hauptversammlungen beschlossen werden. Zwischen beiden Versammlungen muss ein Zeitraum von einem Monat liegen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen nötig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Modellflugs.
Aufwendungen zur Wiederherstellung des Vereinsgeländes können bei Führen entsprechender Nachweise vorher dem Vereinsvermögen entnommen werden.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Lingen/Ems.